Ist das Dach undicht, wuchert an den Wänden der Schimmel oder lärmt der Nachbar 24 Stunden am Tag, fühlen sich Mieter zu Hause oft nicht mehr wohl. Akzeptieren müssen sie diese Mängel allerdings nicht. Sie haben laut § 536 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein Recht auf Mietminderung.
Einzelfall prüfen
Eine Kürzung ist immer dann möglich, wenn die Wohnung nicht so genutzt werden kann, wie der Mieter es nach dem Vertrag erwarten darf, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Dies gilt natürlich nicht, wenn der Bewohner den Schaden selbst verursacht hat. In welchem Maß eine Kürzung rechtens ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine defekte Heizung im Winter kann eine Minderung von 100 Prozent rechtfertigen, im Sommer jedoch nicht. Sind die Wände des Schlafzimmers von Schimmel befallen, ist eine Reduzierung der Bruttomiete um 15 Prozent angemessen, urteilte das Landgericht Lübeck (Az.: 1 S 106/13). Spezielle Mietminderungstabellen basieren auf früheren Urteilen und geben Aufschluss, was angemessen ist. Sie dienen der Orientierung und sind als Richtwerte zu sehen. Letztlich muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden, welche Höhe realistisch ist.
Schriftlich anzeigen
Die Minderung können die Geschädigten einseitig und ohne Zustimmung festlegen. Das Melden der Mängel sollte am besten per E-Mail oder Brief erfolgen. Sicher sind Fax oder Einwurf-Einschreiben – so kann der Vermieter vor Gericht nicht behaupten, er habe von dem Mangel nichts gewusst. Für die Beseitigung setzen Mieter eine angemessene Frist und kündigen die Minderung in dem Schreiben an. Bleibt der Vermieter trotzdem tatenlos, muss die eigentliche Mietminderung nicht gesondert angekündigt werden.
Bruttomiete als Grundlage
Die Höhe sollte – auch um weiteren Ärger zu vermeiden – angemessen sein. Als Basis gilt nach Angaben des Mieterbundes die Bruttomiete. Die Nebenkosten werden nicht gekürzt. Das heißt: Bei einer Miete von 500 Euro plus 100 Euro Nebenkosten würde eine Mietminderung für einen Monat um 10 Prozent auf Basis der Gesamtsumme von 600 Euro kalkuliert. Im Ergebnis werden 60 Euro von den 500 Euro an Miete abgezogen; der Vermieter erhält nur noch 440 Euro plus die unangetasteten 100 Euro Nebenkosten. Sobald der Schaden behoben ist, muss wieder der reguläre Betrag gezahlt werden.